Schutz

Der Fischotter ist in der Schweiz nach Jagd- und Schutzgesetzes (JSG) geschützt und gilt als nicht jagdbare Art (Art. 7 Abs 1).

 

Regulierung in Ausnahmefällen
Mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung

  • ihren Lebensraum beeinträchtigen
  • die Artenvielfalt gefährden
  • grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen
  • Menschen erheblich gefährden
  • Tierseuchen verbreiten
  • Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden
  • hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.

Aus: Jagdverordnung, Art. 4 Abs. 1

 

Abgeltung bei Schäden
Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
50 Prozent der Kosten von Schäden, die Fischottern verursacht werden.

  • Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
  • Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.
  • Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Massnahmen Fischotter verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.
  • Der Bund zahlt 50 Prozent von sämtlichen Kosten, die durch Fischotterschäden entstehen

Aus: Jagdverordnung, Art. 10